46 Abs. 2 und 65 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG; Art. 43 Abs. 1 lit. g, 117 Abs. 3 HRegV. Hat eine Aktiengesellschaft am Ort des statutarischen Sitzes kein Geschäftsbüro, sondern ein Domizil bei einer anderen Aktiengesellschaft, so sind ihr Betreibungsurkunden an dem aus dem Handelsregister ersichtlichen Domizil zuzustellen. ====================================================================== Ein Gläubiger leitete mehrere Betreibungen gegen eine Aktiengesellschaft mit Sitz in A. ein, deren Domizil sich bei einer anderen Aktiengesellschaft in A. befindet. Der einzige Verwaltungsrat der betriebenen Aktiengesellschaft wohnt in W.