Reisespesenvergütungen welche der Schuldner von seinem Arbeitgeber erhält, soweit er damit im Existenzminimum eingerechnete Verpflegungsauslagen in nennenswertem Umfang einsparen kann. VI. Abweichungen Abweichungen von den Ansätzen gemäss Ziff. l-V können soweit getroffen werden, als der Betreibungsbeamte sie aufgrund der ihm im Einzelfall obliegenden Prüfung aller Umstände für angemessen hält. VII. Inkrafttreten Die neuen Richtlinien sind auf alle ab 1. Oktober 2009 zu vollziehenden Lohnpfändungen und Pfändungsanschlüsse anzuwenden. Mit dieser Weisung wird die frühere vom 15. Dezember 2006 ersetzt (LGVE 2006 I Nr. 53). Schuldbetreibungs- und Konkurskommission, 13. August 2009 (SK 09 63) |