Dagegen ist dabei ein angemessener Anteil der volljährigen Kinder an den Wohnkosten in Abzug zu bringen. Leistungen/Vergütungen von Dritten wie Prämienverbilligungen, Stipendien, Unterstützungen etc. müssen zum Einkommen dazugerechnet werden. V. Abzüge vom Existenzminimum Naturalbezüge wie freie Kost, Logis, Dienstkleidung usw. sind entsprechend ihrem Geldwert vom Existenzminimum in Abzug zu bringen: o Freie Kost mit 50% des Grundbetrages; o Dienstkleidung mit Fr. 30.00 pro Monat. Reisespesenvergütungen welche der Schuldner von seinem Arbeitgeber erhält, soweit er damit im Existenzminimum eingerechnete Verpflegungsauslagen in nennenswertem Umfang einsparen kann.