Es trifft daher nicht zu, dass die Auffassung der Vorinstanz eine Schlechterstellung des Pfandschuldners zur Folge hätte, der seinem Gläubiger eine zusätzliche Sicherheit anbiete. Die Gegenleistung für diese zusätzliche Sicherheit ist aus betreibungsrechtlicher Sicht ja gerade die Einrede des Schuldners, dass zuerst das Pfand zu verwerten sei (sog. beneficium excussionis realis, vgl. Art. 41 Abs. 1bis SchKG). Schuldbetreibungs- und Konkurskommission, 3. Februar 2010 (SK 09 109) |