SchKG will deshalb dem Pfandgläubiger ermöglichen, seine verlorene Zeit einzuholen und sich unmittelbar nach Verwertung des Pfandes einer dieser Pfändungsgruppen anzuschliessen. Dies steht den Interessen des Schuldners nicht entgegen, da dieser schon während der Betreibung auf Pfandverwertung durch Erhebung des Rechtsvorschlags die Gelegenheit gehabt hat, die dem Pfandausfallschein zugrunde liegende Forderung zu bestreiten (Bernheim/Känzig, Basler Komm., Art. 158 SchKG N 2). Es trifft daher nicht zu, dass die Auffassung der Vorinstanz eine Schlechterstellung des Pfandschuldners zur Folge hätte, der seinem Gläubiger eine zusätzliche Sicherheit anbiete.