Die dem Gläubiger mit Art. 158 Abs. 2 SchKG gewährte Privilegierung zur erleichterten Eintreibung seiner Schuld basiert auf dem Umstand, dass die Kurrentgläubiger während der ganzen Zeit, in der sich der Pfandgläubiger vergeblich bemüht hat, Deckung für seine Forderung zu verlangen, den Schuldner auf Pfändung betreiben und durch Bildung von Pfändungsgruppen die übrigen Vermögensstücke des Schuldners mit Beschlag belegen konnten. Artikel 158 Abs. 2 SchKG will deshalb dem Pfandgläubiger ermöglichen, seine verlorene Zeit einzuholen und sich unmittelbar nach Verwertung des Pfandes einer dieser Pfändungsgruppen anzuschliessen.