Der Beschwerdeführer übergeht auch, dass es sich bei der Betreibung nach Art. 158 Abs. 2 Satz 2 SchKG nicht um die Fortsetzung der Pfandbetreibung handelt, sondern um eine neue Betreibung in das gesamte Vermögen des Schuldners. Entscheidend ist in diesem Zusammenhang, dass die Pfandbetreibung sich lediglich auf das Pfand beschränkt und im Übrigen nicht in die Rechtsstellung des Schuldners eingreift, während die Betreibung auf Pfändung oder Konkurs das gesamte Vermögen des Schuldners tangiert. Die dem Gläubiger mit Art.