Aus den Erwägungen: 4.4. Die Argumentation des Beschwerdeführers basiert auf der unzutreffenden Prämisse, der Pfandausfallschein im Sinne von Art. 158 Abs. 1 SchKG sei ein Verlustschein im Sinne von Art. 149 Abs. 1 SchKG, was eben gerade nicht zutrifft. Daher läuft seine Argumentation ins Leere, die Rechtsprechung Ettlin (BGE 22 Nr. 43 S. 271 f.) sei auch vorliegend anwendbar, denn diese bezieht sich auf eine weitere Fortsetzung der Betreibung im Sinne von Art. 149 Abs. 3 SchKG nach Ausstellung eines zweiten Verlustscheins im Sinne dieser Bestimmung. Der Beschwerdeführer übergeht auch, dass es sich bei der Betreibung nach Art. 158 Abs. 2 Satz 2