| Instanz: | Obergericht | |---|---| | Abteilung: | Schuldbetreibungs- und Konkurskommission | | Rechtsgebiet: | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht | | Entscheiddatum: | 03.02.2010 | | Fallnummer: | SK 09 109 | | LGVE: | 2010 I Nr. 37 | | Leitsatz: | Art. 158 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 SchKG. Der Pfandausfallschein ist kein Verlustschein. Die an die Ausstellung eines Pfandausfallscheins anschliessende Betreibung ist kein Fortsetzungsverfahren im Sinn von Art. 149 Abs. 3 SchKG, sondern eine neue Betreibung. Resultiert daraus ein Verlustschein, ist der Gläubiger daher berechtigt, unter Berufung auf Art. 149 Abs. 3 SchKG die Fortsetzung der Betreibung zu verlangen.