www.onda.com), sondern auch nach Angaben der UBS bei 1,65 Franken pro Euro liegt. Dass grundsätzlich vom Brief- und Geldkurs auszugehen ist, anerkennt die Klägerin. Die Anwendung des Minimalkurses wird der Sachlage nicht gerecht. Weil der Gläubiger mit der umgerechneten Landeswährung wieder das vertraglich geschuldete ausländische Geld zu kaufen in der Lage sein muss, würde ihn nur die Anwendung des regelmässig tieferen Geldkurses - oder allgemein die Anwendung eines unter dem Tagesdurchschnitt liegenden Wertes - benachteiligen. Dabei könnte er die vertragliche Quantität an Fremdwährung nicht mehr erwerben (Rolf H. Weber, Fremdwährungsschulden in der Praxis, in: BJM 1983 S. 112 Ziff.