Im Weiteren bemängelt der Beklagte, dass der Amtsgerichtspräsident bezüglich des gewählten Umwechslungskurses auf Angaben einer ausländischen, privaten Internet-Seite abgestellt habe. Zudem sei vom Minimalkurs und nicht vom durchschnittlichen Wechselkurs auszugehen. In diesem Punkt kann vollumfänglich auf die Gegenbemerkungen der Klägerin verwiesen werden. Daraus erhellt, dass der sogenannte Mittelkurs - das arithmetische Mittel zwischen Geld- und Briefkurs - nicht nur nach Angabe der ausländischen, privaten Internet-Seite (www.portal111.ch resp. www.onda.com), sondern auch nach Angaben der UBS bei 1,65 Franken pro Euro liegt.