Der Beklagte führt nicht Beweis. Damit kann von vornherein nicht auf seine Version der Dinge abgestellt werden und es ist in Übereinstimmung mit dem Amtsgerichtspräsidenten von einem oppositionslosen Empfang auszugehen. 2.3. Im Übrigen hat - entgegen der Ansicht des Beklagten - eine staatliche, niederländische Amtsstelle die Zustellung in der Schweiz eingeleitet. Als ersuchende Stelle fungierte De officier van justitie in X. 3.- Im Weiteren bemängelt der Beklagte, dass der Amtsgerichtspräsident bezüglich des gewählten Umwechslungskurses auf Angaben einer ausländischen, privaten Internet-Seite abgestellt habe.