Zwangsfolgen waren keine angedroht. Im Vordergrund steht somit die einfache Übergabe im Sinne von Art. 5 Abs. 2 HZÜ. Anders als im deutschen Recht (vgl. Bischof, a.a.O., S. 165 Abs. 2) bestehen in der Schweiz keine spezifischen gesetzlichen Vorschriften, wie eine formlose Übergabe durch die Polizei abzulaufen hat. Eine besondere Aufklärungspflicht ist demnach nicht ersichtlich. Abgesehen davon bestreitet die Klägerin den vom Beklagten geschilderten Hergang bzw. geltend gemachten Druck. Der Beklagte führt nicht Beweis.