Eine förmliche Zustellung bildet zum Beispiel die Zustellung durch öffentliche Ausschreibung, indem der Adressat aufgefordert wird, innert gesetzter Frist die zuzustellenden Urkunden auf der Gerichtskanzlei abzuholen. Andernfalls gelte die Zustellung als zustande gekommen. Diesfalls ändert die Annahmeverweigerung nichts an ihrer Wirksamkeit (vgl. Bischof, a.a.O., S. 169 Abs. 1 in fine). 2.2. In concreto hatte das Obergericht des Kantons Luzern mit Schreiben vom 13. August 2007 das kantonale Polizeikommando ersucht, die Gerichtsakten vom 31. Januar 2007 dem Beklagten gegen Empfangsbescheinigung auszuhändigen. Zwangsfolgen waren keine angedroht.