a HZÜ erforderlich (BGE 129 III 757 oben). Weder eine unterschriftlich zu bestätigende Empfangsbescheinigung wie im Falle des Einschreibebriefs oder der Gerichtsurkunde noch ein vom Empfänger zu unterzeichnendes Zustellungsprotokoll wie im Falle der polizeilichen Zustellung hindern den Adressaten daran, die Annahme zu verweigern. Die förmliche Zustellung kann deshalb nicht von der Zustellungsart - einfach oder qualifiziert - abhängen. Eine förmliche Zustellung bildet zum Beispiel die Zustellung durch öffentliche Ausschreibung, indem der Adressat aufgefordert wird, innert gesetzter Frist die zuzustellenden Urkunden auf der Gerichtskanzlei abzuholen.