a und S. 69 b, je in initio). Insoweit in einem Teil der Lehre für die Unterscheidung zwischen formloser und förmlicher Zustellung darauf abgestellt wird, ob sie einfach - als normale Postsendung - oder qualifiziert - mit Empfangs- resp. Zustellungsbescheinigung oder hoheitlich - erfolgt (Paul Volken, Die internationale Rechtshilfe in Zivilsachen, Zürich 1996, S. 30 f. N 5 und 6; Gerhard Walter, internationales Zivilprozessrecht der Schweiz, 4. Aufl., Bern 2007, S. 341 lit. c), so überzeugt diese Ansatzweise nicht. Erst wenn der Adressat die Annahme verweigert, ist eine förmliche Zustellung nach Art. 5 Abs. 1 lit. a HZÜ erforderlich (BGE 129 III 757 oben).