Auch sei er nicht darüber aufgeklärt worden, dass er die Annahme der Dokumente hätte verweigern können. 2.1. Das Übereinkommen über die Zustellung gerichtlicher und aussergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen von 1965 (HZÜ; SR 0.274.131) kennt zwei verschiedene Zustellungsformen: die sogenannte förmliche Zustellung (Art. 5 Abs. 1 lit. a und b) und die formlose Übergabe an den empfangsbereiten Empfänger (Art. 5 Abs. 2; BGE 129 III 757; Thomas Bischof, Die Zustellung im internationalen Rechtsverkehr in Zivil- oder Handelssachen, Zürich 1997, S. 163 Ziff. 6).