Der Amtsgerichtspräsident erwog, das fragliche Urteil sei dem Beklagten auf dem Polizeiposten der Gemeinde Y. persönlich übergeben worden. Die Voraussetzungen für eine rechtskonforme Zustellung gemäss Haager Zustellungsübereinkommen seien demnach erfüllt. Eine Übersetzung des Schriftstücks sei bei oppositionslosem Empfang des Dokuments entbehrlich. Der Beklagte bestreitet, aus freien Stücken bereit gewesen zu sein, die Akten zu übernehmen. Vielmehr habe er sich auf Grund des polizeilichen Drucks gezwungen gesehen, die Dokumente entgegenzunehmen. Auch sei er nicht darüber aufgeklärt worden, dass er die Annahme der Dokumente hätte verweigern können.