Daher sind einerseits beim Notbedarf des Schuldners die Positionen, welche die Stieftochter A. betreffen, zu streichen (Kinderzuschlag, Anteil an Mietzins und Krankenkasse), und andererseits dürfen auf der Einkommensseite die Alimente und die Kinderzulagen für A. nicht berücksichtigt werden. Schuldbetreibungs- und Konkurskommission, 14. April 2008 (SK 08 14) |