Denn aus dem Kinderunterhaltsbeitrag, welcher dem Kind, nicht dem obhutsberechtigten Elternteil zustehe (Art. 289 Abs. 1 ZGB), sei der Lebensbedarf des Kindes, also auch sein aus dem Grundbetrag zu bestreitender Notbedarf zu decken (Urteil des Bundesgerichts 7B.35/2005 vom 24.03.2005 E. 4.2). Dieser Grundsatz ist auch hier zu berücksichtigen. Daher sind einerseits beim Notbedarf des Schuldners die Positionen, welche die Stieftochter A. betreffen, zu streichen (Kinderzuschlag, Anteil an Mietzins und Krankenkasse), und andererseits dürfen auf der Einkommensseite die Alimente und die Kinderzulagen für A. nicht berücksichtigt werden.