Aus den Erwägungen: Unter Hinweis auf BGE 115 Ia 326 E. 3a stellte das Bundesgericht in einem jüngeren Entscheid fest, im Fall eines alleinerziehenden Elternteils, welcher mit unmündigen Kindern zusammenlebe und für diese vom nicht obhutsberechtigten Elternteil Unterhaltsbeiträge erhalte, seien in der Notbedarfsberechnung des obhutsberechtigten Schuldners keine Grundbeträge für die Kinder einzusetzen, und die Kinderalimente dürften bei seinem Einkommen nicht aufgerechnet werden. Denn aus dem Kinderunterhaltsbeitrag, welcher dem Kind, nicht dem obhutsberechtigten Elternteil zustehe (Art.