Ihnen müsse daher für die Fr. 33'465.-- sowie das in diesem Umfang geltend gemachte Retentionsrecht, für welches ihnen die provisorische Rechtsöffnung verwehrt worden sei, immer noch die Möglichkeit der Anerkennungsklage offen stehen. Solange der Schuldner sie nicht zur Retentionsprosequierung anhalte, sei die einzige Frist, an welche sie gebunden seien, die Frist zur Stellung des Verwertungsbegehrens. Die Vermieter übersehen, dass die von ihnen verlangte Fristansetzung im Retentionsverzeichnis (Formular Nr. 40) als Rechtsbelehrung von Amtes wegen enthalten ist (Formular Nr. 40 zweitunterster Absatz; vgl. auch Walder, SchKG, 14. Aufl. 1997, S. 672 N 2).