Auch der Rechtsöffnungsentscheid vom 13. Oktober 2008 verlange von ihnen weder in den Erwägungen noch im Dispositiv die Anhebung des ordentlichen Prozesses innerhalb von zehn Tagen, andernfalls das Retentionsverzeichnis mit all seinen Wirkungen dahinfalle. Seien sie mithin bisher nicht zur Retentionsprosequierung angehalten worden, hätten sie ihr Retentionsrecht auch nicht verwirken können. Ihnen müsse daher für die Fr. 33'465.-- sowie das in diesem Umfang geltend gemachte Retentionsrecht, für welches ihnen die provisorische Rechtsöffnung verwehrt worden sei, immer noch die Möglichkeit der Anerkennungsklage offen stehen.