Das sei hier nicht geschehen. Sie seien vom Schuldner nicht via Betreibungsamt dazu aufgefordert worden, hinsichtlich des in der Rechtsöffnung abgewiesenen Forderungsteils den ordentlichen Prozess anzuheben mit der Androhung, dass bei Nichtbeachtung dieser Fristen das Retentionsverzeichnis mit all seinen Wirkungen dahinfalle. Auch der Rechtsöffnungsentscheid vom 13. Oktober 2008 verlange von ihnen weder in den Erwägungen noch im Dispositiv die Anhebung des ordentlichen Prozesses innerhalb von zehn Tagen, andernfalls das Retentionsverzeichnis mit all seinen Wirkungen dahinfalle.