Die Vermieter fochten diesen Entscheid erfolglos beim Obergericht an. Aus den Erwägungen: Die Vermieter machen geltend, bei teilweiser Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs verlange das Bundesgericht gemäss Kreisschreiben Nr. 24 vom 12. Juli 1909 hinsichtlich der Folgeprosequierung, dass der Schuldner, welcher Rechtsvorschlag erhoben habe, den Gläubiger zur Prosequierung anhalte, indem er diesem durch das Betreibungsamt eine Frist zur Prosequierung ansetzen lasse. Das sei hier nicht geschehen.