In einer Auseinandersetzung um eine Mietzinsforderung von Fr. 87'215.-- liessen die Vermieter diverse Gegenstände in den Mieträumlichkeiten retinieren. In teilweiser Gutheissung einer Beschwerde des Mieters entliess der Amtsgerichtspräsident einen Teil der Gegenstände aus dem Retentionsbeschlag, im Wesentlichen mit der Begründung, im rechtskräftig abgeschlossenen Rechtsöffnungsverfahren sei provisorische Rechtsöffnung nur für Fr. 53'750.-- gewährt worden. Es rechtfertige sich daher, die Retention wertmässig anzupassen und somit einen Teil der retinierten Gegenstände aus der Retention zu entlassen. Die Vermieter fochten diesen Entscheid erfolglos beim Obergericht an.