Mit der Beibehaltung des gleichen Monatstags wird bereits dem Umstand, dass der Tag der Eröffnung der Frist oder der Mitteilung eines Entscheids bei der Fristberechnung nicht mitgezählt wird, Rechnung getragen. Wäre auf den dem Eröffnungstag nachfolgenden Tag abzustellen, würde sich die Frist ungerechtfertigterweise um einen Tag verlängern (Urteil des Bundesgerichts M.6/05 vom 3.4.2006 E. 5.5.1). 3.3. Der Ehemann der Beklagten hatte den Vollstreckbarkeitserklärungs-Entscheid vom 29. August 2006 am 5. September 2006 in Empfang genommen. Folglich lief die Einmonatsfrist ab diesem Datum und endete am 5. Oktober 2006.