N 91 und 92). 3.2. Nach Art. 31 Abs. 2 SchKG endet eine nach Monaten bestimmte Frist mit demjenigen Tag, der durch seine Zahl dem Tage entspricht, mit dem sie zu laufen beginnt. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit dem letzten Tage dieses Monats. Dieselbe Regelung findet sich übrigens auch in Art. 4 Ziff. 2 des Europäischen Übereinkommens vom 16. Mai 1972 über die Berechnung von Fristen (SR 0.221.122.3). Mit der Beibehaltung des gleichen Monatstags wird bereits dem Umstand, dass der Tag der Eröffnung der Frist oder der Mitteilung eines Entscheids bei der Fristberechnung nicht mitgezählt wird, Rechnung getragen.