Die "übliche" Rekursfrist, wovon Art. 36 LugÜ abweicht (LGVE 2005 I Nr. 44 E. 6), ist in der Luzerner Zivilprozessordnung - wie die übrigen (Rechtsmittel)Fristen - nach Tagen bemessen (vgl. § 260 ZPO). Diesfalls wird bei der Fristberechnung der Tag der Eröffnung nicht mitgezählt. Für die Berechnung der in Art. 36 Abs. 1 LugÜ gewährten einmonatigen Rekursfrist findet sich in der ZPO keine Vorschrift. Diesfalls ist, da von der Sachmaterie am nächsten, Art. 31 SchKG analog anzuwenden (vgl. Vogel/Spühler, Grundriss des Zivilprozessrechts, 8. Aufl., Bern 2006, 9. Kap. N 91 und 92).