36 Abs. 1 LugÜ zur Anwendung (BGE 133 III 255 f. E. 4 in fine). 3.- Diese berechnet sich nach dem innerstaatlichen Recht des Staates, in dem die Entscheidung über die Vollstreckungsklausel ergangen ist (Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht, 8. Aufl., Frankfurt a.M. 2005, N 18 zu Art. 43). Gemäss § 82 ZPO läuft die Frist vom gesetzlich festgelegten Zeitpunkt oder vom Datum ihrer mündlichen oder schriftlichen Eröffnung an (Abs. 1). Bei der Berechnung der Frist wird der Tag, an dem sie zu laufen beginnt, nicht mitgezählt (Abs. 2). 3.1. Die "übliche" Rekursfrist, wovon Art.