Die (Kranken-)Versicherungsbestätigung datiert vom 23. März 2005. Dass sich der Krankenversicherungsschutz auf die Schweiz erstreckt, heisst nicht automatisch, dass die Beklagte nicht der (obligatorischen) Versicherungspflicht in der schweizerischen Krankversicherung untersteht (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 29.3.2006, K. 25/05). Dessen ungeachtet beruft sich die Beklagte selber auf einen Wohnsitzwechsel von X. nach London. Übrig bleibt also X. Damit gelangt die einmonatige Rekursfrist von Art. 36 Abs. 1 LugÜ zur Anwendung (BGE 133 III 255 f. E. 4 in fine).