Ein Wohnsitz in einem anderen Vertragsstaat des Luganer Übereinkommens im hier massgebenden Zeitpunkt kommt nicht in Frage. Dafür, dass sich die Beklagte Ende August/anfangs September 2006 mit der Absicht dauernden Verbleibens in London aufgehalten hat, fehlen konkrete und überzeugende Anhaltspunkte. Ein relevanter Anknüpfungspunkt nach Deutschland ist ebenfalls nicht ersichtlich. Die (Kranken-)Versicherungsbestätigung datiert vom 23. März 2005.