Die Aktenlage spricht indessen (mittelbar) für einen tatsächlichen Lebensmittelpunkt in X. Anfangs Juli 2006 und Mitte Oktober 2006 hat die Beklagte unmissverständlich X. als ihren Wohnsitz bezeichnet (vgl. E. 2.1 vorne). Der beurkundete Kaufvertrag vom 4. Juli 2006 wie auch die Handelsregistereintragungen Mitte Oktober 2006 besitzen eine qualifizierte Beweiseignung im Sinne einer erhöhten Überzeugungskraft (Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkomm., 2. Aufl., N 9 zu Art. 251). Ein Wohnsitz in einem anderen Vertragsstaat des Luganer Übereinkommens im hier massgebenden Zeitpunkt kommt nicht in Frage.