"Daher musste die Einsprecherin bereits bei der Gründung eine Wohnadresse angeben und konnte dies auch, da diese mit der Geschäftsadresse zusammenfiel". 2.4. Zusammengefasst lässt sich sagen, dass es keinen unmittelbaren Beweis dafür gibt, wo die Beklagte Ende August/anfangs September 2006 ihren Wohnsitz hatte. Die Aktenlage spricht indessen (mittelbar) für einen tatsächlichen Lebensmittelpunkt in X. Anfangs Juli 2006 und Mitte Oktober 2006 hat die Beklagte unmissverständlich X. als ihren Wohnsitz bezeichnet (vgl. E. 2.1 vorne).