Ebenso wenig weist die Beklagte eine effektive Geschäftstätigkeit der am 24. Mai 2006 gegründeten S. Ltd. nach. Vielmehr scheint es sich um eine "Briefkastenfirma" zu handeln. Von einer angeblich zwingenden Geschäftsführung von England aus kann jedenfalls keine Rede sein. Unerklärt bleibt auch die widersprüchliche Tatsache, dass die Beklagte in der (Firmen)Gründungsurkunde mit einer Adresse in Deutschland aufgeführt ist, obwohl sie selber festhielt: "Daher musste die Einsprecherin bereits bei der Gründung eine Wohnadresse angeben und konnte dies auch, da diese mit der Geschäftsadresse zusammenfiel".