Anderseits reichte der Ehemann der Beklagten am 29. September 2006 beim Amtsgericht ein Aussöhnungsbegehren bezüglich Ehescheidung ein, das er am 25. Oktober 2006 wieder zurückzog. Dabei ist die Beklagte auf dem Erledigungsentscheid vom gleichen Tag mit der Londoner Adresse der S. Ltd. aufgeführt. Entgegen der Ansicht der Beklagten lässt sich der e-Mail vom 16. Juli 2006 nicht entnehmen, dass auch sie in England steuerpflichtig gewesen ist. Das besagte e-Mail bezieht sich ausdrücklich und ausschliesslich auf die S. Ltd. In England verhält es sich nicht anders als in Kontinentaleuropa.