22 Abs. 2 HRegV). Dass die Anmeldungen anders als die Eintragungen lauteten, macht die Beklagte zu Recht nicht geltend. Bei den jeweils eingetragenen Wohnsitzangaben kann deshalb ein Versehen ausgeschlossen werden. 2.2. In die Zeit zwischen anfangs Juli 2006 und Mitte Oktober 2006 fallen zwei Begebenheiten. Einerseits forderte die W. Corporation die Beklagte mit e-Mail vom 16. Juli 2006 auf, einen Fragebogen für die S. Ltd. auszufüllen. Anderseits reichte der Ehemann der Beklagten am 29. September 2006 beim Amtsgericht ein Aussöhnungsbegehren bezüglich Ehescheidung ein, das er am 25. Oktober 2006 wieder zurückzog.