Die zum Kaufabschluss erforderlichen persönlichen Angaben, wie Wohnsitz, können jedoch nur von der Beklagten oder ihrem Ehemann stammen. Auf jeden Fall hat die Beklagte die Fakten im Rahmen der Beurkundung unterschriftlich bestätigt. Da für die Grundbucheintragung der beurkundete Kaufvertrag vom 4. Juli 2006 massgebend gewesen ist, bestand für die Grundbuchbeamten kein Grund, den angegebenen Wohnsitz zu hinterfragen. Die fraglichen Eintragungen in die Handelsregisterakten basieren auf den entsprechenden Anmeldungen (Art. 19 HRegV). Für diese zeichnete sowohl in Bezug auf die Z. AG als auch hinsichtlich der Y. AG die Beklagte (mit)verantwortlich (Art. 22 Abs. 2 HRegV).