Es wurde von der Beklagten und ihrem Ehemann unterzeichnet und führt als beider Wohnsitz X. an. Die Y. AG, für welche die Liegenschaft letztlich erworben worden sein soll, wurde anfangs Oktober 2006 gegründet. Als Verwaltungsräte wurden die Beklagte und ihr Ehemann, beide wohnhaft in X., eingetragen. Die Beklagte und ihr Ehemann fungieren auch als Verwaltungsräte der Z. AG. Mit Mutation vom 19. Oktober 2006 (Tagebuchdatum) wurde bei beiden X. als Wohnsitz angegeben. Der Kaufvertrag vom 4. Juli 2006 mag wohl durch eine Maklerin ausgearbeitet worden sein. Die zum Kaufabschluss erforderlichen persönlichen Angaben, wie Wohnsitz, können jedoch nur von der Beklagten oder ihrem Ehemann stammen.