20 Abs. 1 lit. a IPRG. Danach hat eine natürliche Person ihren Wohnsitz in dem Staat, in dem sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält, mithin wo sich ihr tatsächlicher Lebensmittelpunkt befindet (BGE 133 III 254). 2.1. Die Beklagte hat am 4. Juli 2006 zusammen mit ihrem Ehemann eine Liegenschaft in X. erworben. Als Wohnsitz der Beklagten wurde X. angegeben. Obwohl das Obergericht ausdrücklich die Auflage des beurkundeten Kaufvertrags (vom 4.7.2006) verfügte, gab die Beklagte diesen nicht zu den Akten. Am 6. Dezember 2006 ging beim Bauamt in X. ein Baubewilligungsgesuch ein. Es wurde von der Beklagten und ihrem Ehemann unterzeichnet und führt als beider Wohnsitz X. an.