Dieser Entscheid wurde am 5. September 2006 vom Ehemann der Beklagten an dessen Domizil in X. in Empfang genommen. Am 6. Oktober 2006 erhob die Beklagte gegen den Entscheid des Amtsgerichtspräsidenten vom 29. August 2006 "Einsprache", welche als Rekurs entgegengenommen wurde (LGVE 2005 I Nr. 44 E. 6). Mit Entscheid vom 1. Dezember 2006 trat die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission darauf mangels Rechtzeitigkeit nicht ein (SK 06 111). Dagegen reichte die Beklagte staatsrechtliche Beschwerde beim Bundesgericht ein. Mit Urteil vom 15. März 2007 hiess das Bundesgericht die staatsrechtliche Beschwerde gut und hob den Entscheid des Obergerichts auf (BGE 133 III 252).