{"Signatur": "LU_OG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2007-06-11", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_003_SK-07-37_2007-06-11.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=3364", "Checksum": "61eb21a4590033820d040c1f4969d527"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SK 07 37", "2007 I Nr. 40"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission 11.06.2007 SK 07 37 (2007 I Nr. 40)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 31 Abs. 2 SchKG; Art. 36 LugÜ. Berechnung der Monatsfrist zur Einreichung des Rechtsbehelfs gegen einen Entscheid über die Vollstreckung eines ausländischen Urteils. | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:14:17", "Checksum": "261af4ce7768e11ff728fd0b167d2c69", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission 11.06.2007 SK 07 37 (2007 I Nr. 40)\nRegeste:\nArt. 31 Abs. 2 SchKG; Art. 36 LugÜ. Berechnung der Monatsfrist zur Einreichung des Rechtsbehelfs gegen einen Entscheid über die Vollstreckung eines ausländischen Urteils. | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht\n\n ist. Hat sich die Beklagte nicht nur pro forma in X. abgemeldet, so könnte sie ohne weiteres mittels diverser Unterlagen, wie Verträgen, Rechnungen über Strom, Wasser und Telefon, Einkaufs- und Transportbelegen sowie Restaurantrechnungen etc., den behaupteten Schwerpunkt ihrer Lebensbeziehungen Ende August/anfangs September 2006 in London dokumentieren. Ebenso wenig weist die Beklagte eine effektive Geschäftstätigkeit der am 24. Mai 2006 gegründeten S. Ltd. nach. Vielmehr scheint es sich um eine \"Briefkastenfirma\" zu handeln. Von einer angeblich zwingenden Geschäftsführung von England aus kann jedenfalls keine Rede sein. Unerklärt bleibt auch die widersprüchliche Tatsache, dass die Beklagte in der (Firmen)Gründungsurkunde mit einer Adresse in Deutschland aufgeführt ist, obwohl sie selber festhielt: \"Daher musste die Einsprecherin bereits bei der Gründung eine Wohnadresse angeben und konnte dies auch, da diese mit der Geschäftsadresse zusammenfiel\". 2.4. Zusammengefasst lässt sich sagen, dass es keinen unmittelbaren Beweis dafür gibt, wo die Beklagte Ende August/anfangs September 2006 ihren Wohnsitz hatte. Die Aktenlage spricht indessen (mittelbar) für einen tatsächlichen Lebensmittelpunkt in X. Anfangs Juli 2006 und Mitte Oktober 2006 hat die Beklagte unmissverständlich X. als ihren Wohnsitz bezeichnet (vgl. E. 2.1 vorne). Der beurkundete Kaufvertrag vom 4. Juli 2006 wie auch die Handelsregistereintragungen Mitte Oktober 2006 besitzen eine qualifizierte Beweiseignung im Sinne einer erhöhten Überzeugungskraft (Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkomm., 2. Aufl., N 9 zu Art. 251). Ein Wohnsitz in einem anderen Vertragsstaat des Luganer Übereinkommens im hier massgebenden Zeitpunkt kommt nicht in Frage. Dafür, dass sich die Beklagte Ende August/anfangs September 2006 mit der Absicht dauernden Verbleibens in London aufgehalten hat, fehlen konkrete und überzeugende Anhaltspunkte. Ein relevanter Anknüpfungspunkt nach Deutschland ist ebenfalls nicht ersichtlich. Die (Kranken-)Versicherungsbestätigung datiert vom 23. März 2005. Dass sich der Krankenversicherungsschutz auf die Schweiz erstreckt, heisst nicht automatisch, dass die Beklagte nicht der (obligatorischen) Versicherungspflicht in der schweizerischen Krankversicherung untersteht (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 29.3.2006, K. 25/05). Dessen ungeachtet beruft sich die Beklagte selber auf einen Wohnsitzwechsel von X. nach London. Übrig bleibt also X. Damit gelangt die einmonatige Rekursfrist von Art. 36 Abs. 1 LugÜ zur Anwendung (BGE 133 III 255 f. E. 4 in fine). 3.- Diese berechnet sich nach dem innerstaatlichen Recht des Staates, in dem die Entscheidung über die Vollstreckungsklausel ergangen ist (Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht, 8. Aufl., Frankfurt a.M. 2005, N 18 zu Art. 43). Gemäss § 82 ZPO läuft die Frist vom gesetzlich festgelegten Zeitpunkt oder vom Datum ihrer mündlichen oder schriftlichen Eröffnung an (Abs. 1). Bei der Berechnung der Frist wird der Tag, an dem sie zu laufen beginnt, nicht mitgezählt (Abs. 2). 3.1. Die \"übliche\" Rekursfrist, wovon Art. 36 LugÜ abweicht (LGVE 2005 I Nr. 44 E. 6), ist in der Luzerner Zivilprozessordnung - wie die übrigen (Rechtsmittel)Fristen - nach Tagen bemessen (vgl. § 260 ZPO). Diesfalls wird bei der Fristberechnung der Tag der Eröffnung nicht mitgezählt. Für die Berechnung der in Art. 36 Abs. 1 LugÜ gewährten einmonatigen Rekursfrist findet sich in der ZPO keine Vorschrift. Diesfalls ist, da von der Sachmaterie am nächsten, Art. 31 SchKG analog anzuwenden (vgl. Vogel/Spühler, Grundriss des Zivilprozessrechts, 8. Aufl., Bern 2006, 9. Kap. N 91 und 92). 3.2. Nach Art. 31 Abs. 2 SchKG endet eine nach Monaten bestimmte Frist mit demjenigen Tag, der durch seine Zahl dem Tage entspricht, mit dem sie zu laufen beginnt. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit dem letzten Tage dieses Monats. Dieselbe Regelung findet sich übrigens auch in Art. 4 Ziff. 2 des Europäischen Übereinkommens vom 16. Mai 1972 über die Berechnung von Fristen (SR 0.221.122.3). Mit der Beibehaltung des gleichen Monatstags wird bereits dem Umstand, dass der Tag der Eröffnung der Frist oder der Mitteilung eines Entscheids bei der Fristberechnung nicht mitgezählt wird, Rechnung getragen. Wäre auf den dem Eröffnungstag nachfolgenden Tag abzustellen, würde sich die Frist ungerechtfertigterweise um einen Tag verlängern (Urteil des Bundesgerichts M.6/05 vom 3.4.2006 E. 5.5.1). 3.3. Der Ehemann der Beklagten hatte den Vollstreckbarkeitserklärungs-Entscheid vom 29. August 2006 am 5. September 2006 in Empfang genommen. Folglich lief die Einmonatsfrist ab diesem Datum und endete am 5. Oktober 2006. Damit ist der Rekurs der Beklagten vom 6. Oktober 2006 (Postaufgabe) verspätet. Schuldbetreibungs- und Konkurskommission, 11. Juni 2007 (SK 07 37) (Das Bundesgericht hat die dagegen erhobene Beschwerde am 8. Oktober 2007 abgewiesen [4A_298/2007].) |"}