{"Signatur": "LU_OG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2007-06-11", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_003_SK-07-37_2007-06-11.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=3364", "Checksum": "61eb21a4590033820d040c1f4969d527"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SK 07 37", "2007 I Nr. 40"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission 11.06.2007 SK 07 37 (2007 I Nr. 40)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 31 Abs. 2 SchKG; Art. 36 LugÜ. 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August 2006 das gegen die Beklagte ergangene Teil-Urteil des Landgerichts Hamburg (D) für vollstreckbar. Ferner wies er das Betreibungsamt an, bewegliches Vermögen der Beklagten provisorisch zu pfänden. Dieser Entscheid wurde am 5. September 2006 vom Ehemann der Beklagten an dessen Domizil in X. in Empfang genommen. Am 6. Oktober 2006 erhob die Beklagte gegen den Entscheid des Amtsgerichtspräsidenten vom 29. August 2006 \"Einsprache\", welche als Rekurs entgegengenommen wurde (LGVE 2005 I Nr. 44 E. 6). Mit Entscheid vom 1. Dezember 2006 trat die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission darauf mangels Rechtzeitigkeit nicht ein (SK 06 111). Dagegen reichte die Beklagte staatsrechtliche Beschwerde beim Bundesgericht ein. Mit Urteil vom 15. März 2007 hiess das Bundesgericht die staatsrechtliche Beschwerde gut und hob den Entscheid des Obergerichts auf (BGE 133 III 252). In der Folge hat das Obergericht weiter Beweis erhoben. Aus den Erwägungen: 2.- Streitig ist, ob die ein- oder zweimonatige Rekursfrist gemäss Art. 36 LugÜ gilt. Dies hängt davon ab, wo die Beklagte Ende August/anfangs September 2006 ihren Wohnsitz hatte. Diese Frage entscheidet sich primär nach Art. 52 Abs. 1 LugÜ bzw. Art. 20 Abs. 1 lit. a IPRG. Danach hat eine natürliche Person ihren Wohnsitz in dem Staat, in dem sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält, mithin wo sich ihr tatsächlicher Lebensmittelpunkt befindet (BGE 133 III 254). 2.1. Die Beklagte hat am 4. Juli 2006 zusammen mit ihrem Ehemann eine Liegenschaft in X. erworben. Als Wohnsitz der Beklagten wurde X. angegeben. Obwohl das Obergericht ausdrücklich die Auflage des beurkundeten Kaufvertrags (vom 4.7.2006) verfügte, gab die Beklagte diesen nicht zu den Akten. Am 6. Dezember 2006 ging beim Bauamt in X. ein Baubewilligungsgesuch ein. Es wurde von der Beklagten und ihrem Ehemann unterzeichnet und führt als beider Wohnsitz X. an. Die Y. AG, für welche die Liegenschaft letztlich erworben worden sein soll, wurde anfangs Oktober 2006 gegründet. Als Verwaltungsräte wurden die Beklagte und ihr Ehemann, beide wohnhaft in X., eingetragen. Die Beklagte und ihr Ehemann fungieren auch als Verwaltungsräte der Z. AG. Mit Mutation vom 19. Oktober 2006 (Tagebuchdatum) wurde bei beiden X. als Wohnsitz angegeben. Der Kaufvertrag vom 4. Juli 2006 mag wohl durch eine Maklerin ausgearbeitet worden sein. Die zum Kaufabschluss erforderlichen persönlichen Angaben, wie Wohnsitz, können jedoch nur von der Beklagten oder ihrem Ehemann stammen. Auf jeden Fall hat die Beklagte die Fakten im Rahmen der Beurkundung unterschriftlich bestätigt. Da für die Grundbucheintragung der beurkundete Kaufvertrag vom 4. Juli 2006 massgebend gewesen ist, bestand für die Grundbuchbeamten kein Grund, den angegebenen Wohnsitz zu hinterfragen. Die fraglichen Eintragungen in die Handelsregisterakten basieren auf den entsprechenden Anmeldungen (Art. 19 HRegV). Für diese zeichnete sowohl in Bezug auf die Z. AG als auch hinsichtlich der Y. AG die Beklagte (mit)verantwortlich (Art. 22 Abs. 2 HRegV). Dass die Anmeldungen anders als die Eintragungen lauteten, macht die Beklagte zu Recht nicht geltend. Bei den jeweils eingetragenen Wohnsitzangaben kann deshalb ein Versehen ausgeschlossen werden. 2.2. In die Zeit zwischen anfangs Juli 2006 und Mitte Oktober 2006 fallen zwei Begebenheiten. Einerseits forderte die W. Corporation die Beklagte mit e-Mail vom 16. Juli 2006 auf, einen Fragebogen für die S. Ltd. auszufüllen. Anderseits reichte der Ehemann der Beklagten am 29. September 2006 beim Amtsgericht ein Aussöhnungsbegehren bezüglich Ehescheidung ein, das er am 25. Oktober 2006 wieder zurückzog. Dabei ist die Beklagte auf dem Erledigungsentscheid vom gleichen Tag mit der Londoner Adresse der S. Ltd. aufgeführt. Entgegen der Ansicht der Beklagten lässt sich der e-Mail vom 16. Juli 2006 nicht entnehmen, dass auch sie in England steuerpflichtig gewesen ist. Das besagte e-Mail bezieht sich ausdrücklich und ausschliesslich auf die S. Ltd. In England verhält es sich nicht anders als in Kontinentaleuropa. Registered Corporations haben eine von ihren Members unabhängige Rechtspersönlichkeit (Redmond/Shears, General Principles of English Law, 7. Aufl., Kap. 4 Ziff. 1, 2 und 9 lit. b; Smith/Keenan, English Law, 14. Aufl., S. 231 ff.). Ist in England die Steuerpflicht vom Wohnsitz abhängig, die Steuerdeklaration 2006 aber noch nicht fällig, wie die Beklagte ausführt, wäre es für sie leicht gewesen, zumindest eine entsprechende (private) \"Erfassung\" nachzuweisen. Es ist unglaubwürdig, dass die Beklagte in einem Büro, das nicht nur die S. Ltd., sondern anscheinend auch die T. Corp. beherbergt, gleichzeitig wohnte. Es ist nicht einmal nachgewiesen, dass die Mieterin der fraglichen (Büro)Räumlichkeiten die S. Ltd. ist, wie die Beklagte behauptet. Dazu kommt, dass die Beklagte Mitte Oktober 2006 - nur rund einen halben Monat nach Anhängigmachung der Ehescheidung Ende September 2006 - selber X. als Wohnsitz deklarierte (vgl. E. 2.1 vorne). Auch heute, da sie \"offiziell\" wieder in X. wohnt, prozessiert sie unter der Londoner Adresse. Diese besagt demnach nichts. 2.3. Die amtliche Abmeldung in X. (rückwirkend) per 15. April 2005 hilft nicht weiter, auch wenn sie aus einer Zeit datiert, als das Gesuch um Vollstreckbarkeitserklärung noch nicht anhängig gewesen"}