80 SchKG). Indem die fragliche Forderung Gegenstand des Gerichtsverfahrens wurde, wurde sie Bestandteil des kriminalgerichtlichen Urteils, das die Klägerin zur definitiven Rechtsöffnung berechtigt. 4.4. Schliesslich stösst auch der Einwand des Beklagten, der streitige Urteilsspruch sei nicht vollstreckbar, ins Leere. Wohl muss der entsprechende Betrag beziffert sein (Staehelin/Bauer/Staehelin, a.a.O., N 41 zu Art. 80 SchKG). Es genügt indessen, dass die Summe einfach bestimmbar ist. Die Höhe der anerkannten Forderung geht aus dem Befragungsprotokoll des Kriminalgerichts eindeutig hervor. Die Forderung wurde bisher im Übrigen auch masslich nie bestritten. Weiterungen dazu erübrigen sich.