80 SchKG). Die letztgenannte Voraussetzung ist nach dem Gesagten erfüllt, hätte das Kriminalgericht doch mangels Anerkennung des Beklagten über diese Forderung entscheiden müssen. 4.3. Mit dieser Erkenntnis steht auch das Zitat des Beklagten aus Lehre und Rechtsprechung nicht in Widerspruch, wonach eine in einer Strafuntersuchung abgegebene Erklärung nicht ohne weiteres als Schuldanerkennung zu werten sei, da sich die Erklärung nicht an den Gläubiger richte (so auch Staehelin/Bauer/Staehelin, a.a.O., N 28 zu Art. 80 SchKG).