Solchen Urteilssurrogaten kommt die Bedeutung eines definitiven Rechtsöffnungstitels auch dann zu, wenn ein Abschreibungsbeschluss des Gerichts ergeht, sofern der Vergleich bzw. die Anerkennung der Forderung in einem Gerichtsprotokoll festgehalten ist oder sich anderweitig aus den Akten ergibt. Auch die gerichtliche Schuldanerkennung schliesslich wird einem Urteil gleichgestellt und berechtigt zu einer definitiven Rechtsöffnung, sofern das Urteil des entsprechenden Gerichts ein Rechtsöffnungstitel wäre (Staehelin/Bauer/Staehelin, Basler Komm., N 21 und 26 zu Art. 80 SchKG).