Einen Willensmangel oder dergleichen erwähnte er nicht, obwohl er Gelegenheit dazu gehabt hätte. 4.2. Nach Art. 80 Abs. 2 SchKG sind gerichtliche Vergleiche und gerichtliche Schuldanerkennungen ausdrücklich Urteilen gleichgestellt. Solchen Urteilssurrogaten kommt die Bedeutung eines definitiven Rechtsöffnungstitels auch dann zu, wenn ein Abschreibungsbeschluss des Gerichts ergeht, sofern der Vergleich bzw. die Anerkennung der Forderung in einem Gerichtsprotokoll festgehalten ist oder sich anderweitig aus den Akten ergibt.