4 seines Urteilsspruchs entspricht einem Erledigungsentscheid, wie er nach einem Vergleich zwischen den Parteien üblich ist. Grundlage dafür war die Tatsache, dass der Beklagte seine früheren Ausführungen, die er im Untersuchungsverfahren gemacht hatte, ausdrücklich erneuerte. Er bestätigte nicht nur die Anerkennung der Forderung der Klägerin in voller Höhe, sondern nahm auch noch spezifiziert Stellung zum weiteren Vorgehen im Anschluss an das kriminalgerichtliche Verfahren. Einen Willensmangel oder dergleichen erwähnte er nicht, obwohl er Gelegenheit dazu gehabt hätte.