Diese Forderung war Gegenstand des kriminalgerichtlichen Verfahrens. Die Klägerin trat in jenem gegen den Beklagten geführten Strafprozess als Privatklägerin auf und machte ihre Zivilforderung dort adhäsionsweise geltend. Zwischen den Parteien des damaligen Verfahrens stand eine zivilrechtliche Forderung zur Diskussion, es kamen die Grundsätze über den Zivilprozess zur Anwendung. Die streitige Formulierung des Kriminalgerichts in Ziff. 4 seines Urteilsspruchs entspricht einem Erledigungsentscheid, wie er nach einem Vergleich zwischen den Parteien üblich ist.