Aus den Erwägungen: 4.1. Der Beklagte weist zur Begründung seines Rekurses darauf hin, das Kriminalgericht habe in seinem Urteil lediglich "Vormerk" von seiner Anerkennung der Zivilforderung genommen. Die streitige Forderung sei nicht vor Gericht anerkannt worden. Dieser Einwand ist indessen unbehelflich. Es steht nicht in Abrede, dass der Beklagte vom Untersuchungsrichter zur fraglichen Forderung befragt wurde, wie dies im Luzerner Strafprozess üblich ist. Dort nahm er dazu Stellung, wovon auch der Beklagte ausgeht. Diese Forderung war Gegenstand des kriminalgerichtlichen Verfahrens.